14. April 2026 · 5 Min. Lesezeit
Gewährleistung beim Handwerker: Fristen, Rechte & Tipps
Handwerker haften für Mängel – aber nur wenn Sie die richtigen Fristen kennen und einhalten. Alles über gesetzliche Gewährleistung nach ABGB für Privatbauherren.
Drei Jahre Gewährleistung klingt nach viel Zeit. Ist es nicht – vor allem, weil die Frist am Tag der Abnahme zu laufen beginnt, nicht bei der Entdeckung des Mangels.
Gewährleistung vs. Garantie
Gewährleistung (§§ 922–933b ABGB) ist ein gesetzliches Recht: Der Auftragnehmer muss mangelhafte Leistungen verbessern oder den Preis mindern – unabhängig von Schuld. Bei Verbraucherverträgen kann sie nicht wegbedungen werden.
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmers oder Herstellers. Beides kann gleichzeitig gelten.
Die Fristen
Gewährleistungsfristen in Österreich
- Bewegliche Sachen (Geräte, Möbel): 2 Jahre ab Übergabe
- Unbewegliche Sachen (Bauwerk, fest eingebaut): 3 Jahre ab Übergabe
- Fristbeginn: immer ab Abnahme, nicht ab Entdeckung des Mangels
Praxisbeispiel: Sie bemerken 2,5 Jahre nach Abnahme Risse in der Außendämmung. Bei 3 Jahren Gewährleistung haben Sie noch 6 Monate – wenn Sie schnell handeln.
Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten
In den ersten 12 Monaten nach Übergabe muss der Auftragnehmer beweisen, dass ein Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war.
Danach dreht sich die Beweislast um: Sie müssen nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand. Ein starkes Argument dafür, Mängel früh und schriftlich zu melden.
Diese Fehler kosten den Anspruch
- Mängel erst nach Fristablauf gemeldet.
- Nur mündlich beanstandet, kein schriftlicher Nachweis.
- Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt.
- Mangel selbst behoben, bevor der Auftragnehmer die Chance zur Verbesserung hatte.
So gehen Sie vor
- 1Mangel sofort schriftlich melden (E-Mail mit Beschreibung und Fotos).
- 2Angemessene Verbesserungsfrist setzen: 4–8 Wochen ist üblich.
- 3Frist bei Bedarf schriftlich verlängern.
- 4Nach Ablauf ohne Verbesserung: Preisminderung oder Wandlung verlangen (§§ 932 f. ABGB).
- 5Bei Uneinigkeit: unabhängigen Sachverständigen einschalten, dann Rechtsanwalt.
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